Rechtsvorschlag beseitigen
Schlichtungsgesuch
Erhebt Ihr Schuldner Rechtsvorschlag, müssen Sie diesen beseitigen, bevor Sie die Betreibung fortsetzen können. Der erste Schritt dazu ist beim zuständigen Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch zu stellen.
Hier erstellen Sie das Schlichtungsgesuch, welches mit der zuständigen Friedensrichteradresse unterschriftsfertig vorbereitet wird. Sie müssen das Gesuch unterschreiben, die erforderlichen Unterlagen (Zahlungsbefehl, Vertrag, Rechnung, Lieferschein usw.) beilegen und per Post versenden.
An der Friedensrichterverhandlung haben Sie persönlich zu erscheinen.
Preis: CHF 75.00
Sie haben eine Betreibung eingeleitet und Ihr Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung. Wollen Sie die Betreibung fortsetzen, müssen Sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Somit kommen Sie nicht umhin, den Bestand Ihrer Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Die gerichtliche Anerkennung bildet die Voraussetzung, um die laufende Betreibung fortsetzen zu können.
Sofort erstellen,
unterzeichnen, absenden.
Gesuch in den Sprachen
Deutsch, Französisch und Italienisch
Friedensrichteramt wird
automatisch ermittelt.
Gut zu wissen vor der Betreibung
Sie müssen die Betreibungsgebühren im Voraus bezahlen und später vom Schuldner einfordern. Klären Sie deshalb im Vorfeld ab, ob sich eine Betreibung lohnt. Prüfen Sie:
- Finanzielle Situation des Schuldners: Betreibungsauszug, Bonitätsanalyse, Handelsregisterauszug.
- Beweismittel: Um eine Forderung einzuklagen, liegt die Beweislast beim Gläubiger. Als Beweismittel zählen Verträge, Bestellungen, Lieferscheine, schriftliche Mitteilungen des Schuldners, Schuldanerkennung, usw.
Ist der Schuldner mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden und kann er Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu machen. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Er muss den bestrittenen Betrag genau angeben andernfalls die ganze Forderung als bestritten gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Nach Ablauf der zehntägigen Bestreitungsfrist erhält der Gläubiger vom Betreibungsamt ein Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag erhoben“ oder „Rechtsvorschlag nicht erhoben“.
Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag jederzeit unwiderruflich zurückziehen. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag sollten Sie in jedem Fall dem Schuldner eine schriftliche Aufforderung zum Rückzug des Rechtsvorschlags zustellen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag freiwillig zurück, bedeutet dies für beide Parteien weniger Aufwand.